Statuten

I Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1
Der Cycling Club Rontal (im Nachfolgenden Club genannt) ist ein Club im Sinne von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Club ist politisch und konfessionell neutral.

Die Gründung fand 2015 statt. Der Club schloss sich 2017 mit dem Rad- und Motorfahrer Verein Ebikon (RMV Ebikon) zusammen, welcher am 24. Februar 1921 gegründet wurde. Die zwei Clubs treten neu unter dem Namen Cycling Club Rontal auf.

Art. 2
Der Club bezweckt in erster Linie den Radsport sowie radsportverwandte Sportarten zu fördern und zu betreiben. Er führt Veranstaltungen durch, die dem Radsport, radsportverwandten Sportarten und dem Club dienen und nimmt auch an solchen Veranstaltungen teil. Er setzt sich aber auch zum Ziel, die Kameradschaft und Geselligkeit im Club durch entsprechende Anlässe zu fördern.

Art. 3
Der Sitz des Clubs befindet sich in Ebikon.

Art. 4

Der Vorstand kann beschliessen, dem Zweck des Clubs entsprechenden Organisationen beizutreten. Der Antrag dazu muss von der Generalversammlung angenommen werden.

II Organisation

Art. 5
Die Organe des Clubs sind:
–        die Generalversammlung;
–        der Vorstand;
–        die Revisionsstelle.

Art. 6
Die Clubeinnahmen resultieren aus folgenden Quellen:
–        Mitgliederbeiträge
–        Gönnerbeiträge
–        Reinerlös aus Veranstaltungen
–        Sponsoring
–        Subventionen von öffentlichen Stellen
Für die Verbindlichkeiten des Clubs wird mit dem Clubvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 7
Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 8
Die in diesen Statuten verwendeten Begriffe beziehen sich auf Angehörige beider Geschlechter.

III Mitgliedschaft

Art. 9
Die Mitgliedschaft steht allen Personen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 2 genannten Clubzwecke haben.

Art. 10
Der Club besteht aus folgenden Mitgliedern:
–        Aktivmitglieder
–        Freimitglieder
–        Ehrenmitglieder

Aktivmitglieder sind Mitglieder, welche im Club Gewähr für eine aktive sportliche Betätigung oder auch aktives Mitarbeiten im Club bieten.

Die Ernennung zum Freimitglied erfolgt automatisch nach 25 jähriger Aktivmitgliedschaft. Freimitglieder sind von den Clubbeiträgen befreit. Bei der Ernennung zu Freimitglieder gilt das Eintrittsdatum in den Club. Bei Clubmitgliedern aus dem RMV Ebikon gilt das Eintrittsdatum in den RMV Ebikon.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der GV. Bei der Ernennung zum Ehrenmitglied werden die Clubbeiträge erlassen.

Art. 11
Das Aufnahmegesuch muss an den Präsidenten oder an ein Vorstandsmitglied gerichtet werden. Das Gesuch kann über das Formular auf der Website gestellt werden. Gesuchsteller im Alter unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Letztere haftet im Sinne der Statuten.

Art. 12
Die Aufnahme in den Club erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes an der jährlichen Generalversammlung. Über die Aufnahme wird mit einfachem Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgestimmt.

Art. 13
Der Vorstand ist berechtigt ein Eintrittsgesuch ohne Angaben von Gründen abzulehnen.

Art. 14
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) den Austritt auf die nächstfolgende GV, wobei der Austritt schriflich an den Präsidenten gerichtet werden muss. Der Austritt entbindet jedoch nicht den Jahresbeitrag des angelaufenen Vereinjahres zu entrichten.

b) den Ausschluss aus «wichtigen Gründen». Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Mitgliedschaft eines Mitgliedes jederzeit aufheben, insbesondere wenn ein Mitglied:
–        die Interessen des Clubs verletzt
–        den Ruf des Clubs schädigt
–        die Statuten gröblich verletzt
–        seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommt.

Art. 15
Alle Mitgliederkategorien haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht.

IV Generalversammlung (GV)

Art. 16
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Clubs. Sie besteht aus allen Mitgliedern des Clubs und beschliesst alle Angelegenheiten, die nicht andere Organe des Clubs zugewiesen sind.

Art. 17
Die ordentliche GV findet jährlich innert 2 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Die GV wird vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich einberufen. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet auf Einberufung des Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder statt. Die ausserordentliche Generalversammlung hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen. Die Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung wird 20 Tage im Voraus schriftlich einberufen.

Art. 18
Allfällige Anträge an die ordentliche GV müssen spätestens 2 Wochen zuvor dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden. Nachträglich eingereichte Anträge werden an der GV nur mit der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt.

Art. 19
Die GV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde. Jedem anwesenden stimmberechtigten Mitglied steht eine Stimme zu, eine Stimmvertretung gibt es nicht.

Die GV wird vom Präsidenten geleitet, bei seiner Abwesenheit vom Vizepräsidenten.
Es wird mindestens ein Stimmenzähler bestimmt.

Über die Ergebnisse an der GV wird ein Protokoll erstellt.

Art. 20
Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 21
Abstimmungen und Wahlen werde offen vorgenommen. Wird vom einfachen Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangt, so wird diese entsprechend ausgeführt.

Art. 22
Die Geschäfte der GV sind insbesondere:
1.      Wahl der Stimmenzähler
2.      Genehmigung des Protokolls der letzten GV
3.      Mutationen (Neuaufnahme/Austritt/Ausschluss)
4.      Jahresrechnung vergangenen Geschäftsjahres
i.     Revisorenbericht und Entlastung des Vorstands
5.      Wahlen (Vorstandsmitglieder, Rechnungsrevisoren)
6.      Ernennung von Frei- und Ehrenmitglieder
7.      Beschlussfassung über Anträge
8.      Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages
9.      Auflösung oder Fusion des Clubs
10.   Statutenänderungen
11.   Verschiedenes

V Vorstand

Art. 23
Der Vorstand ist für die Umsetzung und Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zuständig. Er leitet den Club und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den Clubzweck zu erreichen. Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 24
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die jeweils für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt werden. Sie können beliebig wiedergewählt werden. Der Vorstand trifft sich so oft wie es die Geschäfte des Clubs erfordern.

Sollten nicht alle Posten ordnungsgemäss besetzt werden, kann der Vorstand auch in reduzierter Form die Geschäfte des Clubs leiten. Der Vorstand muss mindestens aber aus zwei Personen bestehen (gemäss OR).

Der Vorstand besteht bei voller Besetzung aus folgenden Mitgliedern:
–        Präsident
–        Vize-Präsident
–        Aktuar
–        Finanzchef
–        Sportchef

Art. 25
Der Präsident (oder bei dessen Abwesenheit der Vize-Präsident) führt mit einem weiteren Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift des Clubs.

Für einmalige Ausgaben bis zu CHF 800.00 kann der Vorstand ohne Rücksprache mit der GV frei zeichnen.

Art. 26
Die Aufgaben des Vorstands sind:
–        Ergreifen der nötigen Massnahmen zur Erreichung der Clubzwecke;
–        Einberufung von ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;
–        Entscheid über die Aufnahme und den Austritt sowie den allfälligen Ausschluss von Mitgliedern;
–        Kontrolle der Einhaltung der Statuten, Verfassen von Reglementen sowie Verwaltung des Clubvermögens.

Art. 27
Der Vorstand ist für die Buchführung des Clubs zuständig.

VI Revisionsstelle

Art. 28
Die Revisionsstelle überprüft die Buchführung des Clubs und legt der Generalversammlung einen Bericht vor. Die Revisionsstelle besteht aus zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren bzw. Revisorinnen.

Art. 29
Es ist Pflicht der Revisoren, darüber zu wachen, dass die Geschäfte im Interesse des Clubs und im Rahmen der Statuten abgewickelt werden.

VII Auflösung

Art. 30
Die Auflösung des Clubs oder die Fusion mit einem anderen Club wird von der Generalversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung entscheidet die gleiche GV über die Verwendung des Clubvermögens.

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung des Cycling Clubs Rontal  am 31. März 2017 und an der ausserordentlichen Generalversammlung des RMV Ebikons am 12. Mai 2017 angenommen und definieren gleichzeitig den Zusammenschluss der beiden Vereine zum Cycling Club Rontal. Die Statuten ersetzten die Statuten des Cycling Clubs Rontal vom 5. Februar 2015 und die Statuten des RMV Ebikons vom 29. Januar 1977.

Im Namen des Clubs.

Der Vorstand: